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Gewerbliche Mietverträge – Laufzeit und Kündigungsfrist

Aktualisiert: 5. März 2020


In Mietverträgen für Wohnimmobilien ist eine Befristung des Mietvertrags nur mit der Angabe eines Grundes zulässig, z. B. wenn der Vermieter die Immobilie nach Ablauf der Frist nutzen möchte. Bei gewerblichen Mietverträgen ist dies nicht der Fall. Hier kann ein befristeter Mietvertrag auch ohne die Angabe eines Grundes geschlossen werden. Ein unbefristeter Mietvertrag kann ordentlich und unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.



Kündigungsfrist bei unbefristeten Mietverträgen


Bei gewerblichen Mietverträgen mit unbestimmter Dauer, also einem unbefristeten Mietvertrag, gilt die gesetzliche Regelung nach § 580a BGB. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate und die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Quartals eingegangen sein. Im Mietvertrag können allerdings auch längere oder kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Die Länge der Fristen können auch für Mieter und Vermieter unterschiedlich sein.


Kündigung bei befristeten Mietverträgen


Ein befristeter Mietvertrag endet automatisch nach Ablauf der Frist und kann nicht ordentlich gekündigt werden. Allerdings kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Diese Kündigung kann aber nur dann ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstoßen wurde. Was ein solcher Grund sein kann, sollte beispielhaft im Vertrag festgehalten werden. Nach §§ 543, 569 BGB zählen zu den Vertragsverstößen auf Mieterseite u. a. ein erheblicher Zahlungsverzug der Miete oder ein vertragswidriger Gebrauch des Gewerbeobjekts. Auf Vermieterseite können z. B. die Nichtgewährung des Gebrauchs oder eine Gesundheitsgefährdung ein fristloser Kündigungsgrund für den Mieter sein.


Autor: Johanna Kirchmann, Mitarbeiterin Content Management


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