Am 13. August dieses Jahrs wurde das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energie zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (Gebäudeenergiegesetz-kurz GEG) im Bundegesetzblatt verkündet und tritt zum 01.November 2020 in Kraft.
Reduzierung von konventionellen Energiequellen
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verfolgt den Zweck, Energie in Gebäuden möglichst sparsam zu nutzen und auf erneuerbare Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom im Gebäudebetrieb zurück zu greifen.
Mit dem GEG sollen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und im Interesse des Klimaschutzes die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfüllt werden. Außerdem soll der Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch erhöht werden. Hiermit soll eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglicht werden.
Mit Inkrafttreten des GEG werden das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammengefasst.
Was wird durch das neue GEG geregelt?
Das GEG regelt die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.
Wesentliche Änderungen:
Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden vollständig umgesetzt. Im neuen GEG wird außerdem die Regelung eines Niedrigstenergiegebäudes eingeschlossen.
Bauherrn werden zukünftig dazu verpflichtet sich für die Nutzung mindestens einer Form erneuerbarer Energien zu entscheiden. Darunter fallen beispielsweise erneuerbare Energien aus gebäudenahen Quellen wie Solaranlagen oder auch aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.
Um in Zukunft die Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden nachweisen zu können wird ein neues einheitliches Verfahren (Modellgebäudeverfahren) eingeführt.
Die Primärenergiefaktoren werden künftig direkt im GEG geregelt, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit für Bauherren und Eigentümer zu erhöhen.
Bei der Entscheidung beträchtliche Renovierungen durchzuführen, muss eine Energieberatung erfolgen. Dabei kann das Energieberatungsunternehmen frei gewählt werden und die Beratung muss unentgeltlich durch eine qualifizierte energieberatende Person erfolgen.
Zur Fehlervermeidung müssen künftig Berechnungen und Angaben der Eigentümer im Energieausweis auf Richtigkeit durch Fachpersonal geprüft werden. Auch Immobilienvermittler werden nun dazu verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. CO2 –Emissionen müssen zusätzlich im Energieausweis angegeben werden.
Im Jahr 2023 wird eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030 aufgenommen.
Ab 2026 wird zudem der Einbau von Ölheizungen verboten. Können Häuser weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden, gelten Ausnahmen für das Verbot. Auch Hybridlösungen im Neu- und Altbau sollen nach 2026 weiterhin möglich sein.
Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz wird noch einmal verdeutlicht wie stark sich das Ressourcendenken in die verschiedenen Bereiche unserer Gesellschaft manifestiert hat. Das GEG und der Ansatz Energien sparsamer zu nutzen und mehr auf erneuerbare Energien zurück zu greifen ist ein Schritt in Richtung energieeffizienteres Bauen.
Autor: Jennifer Felk, Mitarbeiterin Content Management
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