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CO2-Bepreisung – Kostenteilung bei Mietverhältnissen

Aktualisiert: 25. Apr. 2022

Mit Einführung der CO2-Bepreisung für Verkehr und Wärme Anfang 2021 wurde ein Teil des Maßnahmenplans des Klimaschutzprogramms 2030 begonnen. Ziel dieser Maßnahme ist die Reduzierung der verursachten Treibhausgase in Europa um 55 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990. ­­­Eine Komponente der CO2-Bepreisung ist die „Änderung beim Wohngeld und beim Mietrecht“, die Vermietende motivieren soll die energetische Sanierung ihrer Gebäude zu fördern und Mietende für die sparsame Nutzung von Energie zu sensibilisieren. Jedoch konnte die Maßnahme nicht das gewünschte Ergebnis erzielen, da Vermietende die Zusatzkosten gänzlich an die Mietenden weitergeben­. Die Bundesregierung möchte dies nun mit dem neuen Stufenmodell für Wohngebäude ändern.


Stufenmodell bei Wohngebäuden: Bis zu 142 € Zusatzkosten im Jahr bei einer 50 m²-Wohnung

Aktuell werden für die entstehenden Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2) beim Heizen 30 Euro pro Tonne erhoben. Der Preis wird schrittweise bis 2025 auf bis zu 55 Euro angehoben und in 2026 im Bereich von 55 bis 65 Euro liegen. Damit diese Maßnahme in Zukunft auch den gewünschten Effekt erzielt, soll eine faire Aufteilung der Kosten zwischen Mietenden und Vermietenden gewährleistet werden. Darauf haben sich Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck, Bundesbauministerin Klara Geywitz und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann am Samstagabend, dem 2. April 2022 geeinigt. Die SPD versuchte bereits in der alten Bundesregierung den sogenannten 50:50-Aufteilung durchzusetzen, allerdings scheiterte dieser Versuch im Juni 2021.


Aktuell haben Mietende abgesehen vom eigenen Verbrauchsverhalten keinen Einfluss auf den CO2-Ausstoß der sich ebenso aus dem Gebäudezustand bzw. -ausstattung ergibt. Dennoch werden die anfallenden Kosten der CO2-Bepreisung in den meisten Fällen komplett auf die Mietpartei übertragen. Zukünftig soll daher die Einführung eines zehn Stufen Modells dafür sorgen, dass die Kostenübernahme fair auf die Mietvertragsparteien aufgeteilt wird. Je schlechter die Energiebilanz des Wohngebäudes, desto höher der zu zahlende Anteil des Vermietenden. Die prozentuale Kostenbeteiligung wird an dem jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter geknüpft.





Beispielsweise bei Wohnungen mit einem jährlichen Ausstoß von mehr als 52 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter müssen Vermieter 90 Prozent der Kosten tragen. Beim aktuellen Preis von 30 Euro pro Tonne CO2 würde dies im Falle einer 50-Quadratmeter-Wohnung zusätzliche Jahreskosten in Höhe von 78 Euro entsprechen. Der Vermietende müsste im vorliegenden Fall 70,20 Euro übernehmen und der Mietende 7,80 Euro. Im Jahr 2025, bei einem Preis von 55 Euro pro Tonne CO2, beträgt der Pflichtanteil des Vermietenden bei einer Wohnung derselben Größe ca. 141,57 Euro und die der Mietpartei 15,73 Euro.

Mietende tragen die CO2-Kosten in voller Höhe, sofern das Gebäude einen emissionsarmen Verbrauch ausweist, der 12 kg CO2/m2/a nicht überschreitet. Die von Robert Habeck als „sozial gerecht“ beschriebene Maßnahme soll gewährleisten, dass Mietende weiterhin auf ihren Energieverbrauch achten und Vermietende in Zukunft Gebäude energetisch gut sanieren. Der zu zahlende Wert der jeweiligen Parteien erfolgt über die Heizkostenabrechnung.


Stufenmodell soll perspektivisch auch für Gewerbeimmobilien angewendet werden

Das Stufenmodell gilt zunächst nicht für Gewerbeimmobilien, da diese in ihrer Nutzungsart, Größe und Energieverbrauch zu verschieden sind. Daher gilt für Nichtwohngebäude zunächst eine 50:50-Aufteilung. Bevor ein Stufenmodell für Gewerbeimmobilien eingeführt werden kann, bedarf es zunächst der Evaluierung ausreichender Daten, die in zwei bis drei Jahren bereitgestellt werden können.


Ampel-Koalition liegt hinter ihrem Zeitplan

Am 1. Januar 2023 soll das Stufenmodell in Kraft treten. Die Pläne für die Regelung müssen als nächstes vom Kabinett und dem Bundestag beschlossen werden. Im Koalitionsvertrag wurde festgehalten, dass dieses Modell ursprünglich bereits zum 1. Juni 2022 eingeführt werden sollte. Sofern dies nicht gelingt, würden die Kosten zwischen Vermieter und Mieter pari geteilt. Bis 2023 haben Vermietende somit die Möglichkeit ihre Gebäude energetisch zu modernisieren. Ausnahmen soll es bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten geben, die nicht energetisch saniert werden können. Genauer definiert ist dieser Sonderfall allerdings noch nicht.

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