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Mietspiegelrechner
Kostenloses Tool zum rechtsgültigen Mietspiegel für Neustadt am Rübenberge
Der Mietspiegelrechner ist jetzt auch für die restlichen 20 Kommunen in der Region Hannover verfügbar! Der rechtsgültige Mietspiegel dient als wichtiges Instrument, um die ortsübliche Vergleichsmiete in der Region zu bestimmen und ein faires Miteinander auf dem angespannten Wohnungsmarkt zu gewährleisten. Er schützt MieterInnen vor überhöhten Forderungen und unterstützt VermieterInnen bei der Preisgestaltung im Zuge von Mieterhöhungen oder Neuvermietungen, indem er Daten zu Wohnungsart, -größe, -ausstattung, -beschaffenheit und -lage zusammenfasst.
Der Mietspiegel, der gemeinsam von verschiedenen Interessengruppen erstellt und von der Region Hannover anerkannt wurde, basiert auf empirischen Erhebungen aus dem Jahr 2021 und wird regelmäßig an die Marktentwicklung angepasst, um Transparenz und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.
-> Hier geht es zum Mietspiegelrechner für die Stadt Hannover.

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Podcast: Der Mietspiegel Hannover kurz erklärt
Mietspiegelrechner Region Hannover
Basierend auf den qualifizierten Mietspiegeln von 2023
Tool veröffentlicht am
Tool zuletzt aktualisiert am
FAQ
Häufige Fragen zum Mietspiegelrechner (FAQ)
Abdeckung der Landeshauptstadt und aller 20 Umlandkommunen:
Der Mietspiegelrechner umfasst den gesamten geografischen Raum der Region Hannover und basiert auf den einfachen Mietspiegeln von 2023, welche in Zusammenarbeit der 21 Städte und Gemeinden der Region erstellt wurden.
Das Tool ist sowohl für die Landeshauptstadt Hannover als auch für die restlichen 20 Kommunen in der Region Hannover verfügbar.
Zu den vom Mietspiegelrechner abgedeckten Städten und Gemeinden der Region Hannover für die Sie die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln können gehören explizit:
• Barsinghausen
• Burgdorf
• Burgwedel
• Garbsen
• Gehrden
• Hemmingen
• Isernhagen
• Laatzen (Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt)
• Langenhagen (Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt)
• Lehrte
• Neustadt a. Rbg.
• Pattensen
• Ronnenberg
• Seelze
• Sehnde
• Springe
• Uetze
• Wedemark
• Wennigsen
• Wunstorf
Dieser umfassende Geltungsbereich des Rechners dient dazu, die ortsübliche Vergleichsmiete in der gesamten Region Hannover zu bestimmen und somit Transparenz auf dem Wohnungsmarkt zu gewährleisten.
(Hinweis: Die Landeshauptstadt Hannover, Laatzen und Langenhagen sind Gebiete, für die in der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung die Mietpreisbremse und eine Kappungsgrenze von 15 Prozent gelten)
Der Mietspiegel 2023 der Landeshauptstadt Hannover ist ein einfacher Mietspiegel im Sinne von § 558c BGB. Er wurde gemeinsam und einvernehmlich unter Leitung der Region Hannover erstellt und vom Rat der Stadt Hannover anerkannt.
Sein Hauptzweck ist es, Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete in Hannover zu geben. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage ermittelt.
Er dient als eine der gesetzlichen Möglichkeiten (neben der Benennung von drei Vergleichswohnungen, Sachverständigengutachten oder Auskunft aus einer Mietdatenbank) zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558a BGB. Er hilft Mietvertragsparteien, sich in einem fairen Interessenausgleich über eine angemessene Miethöhe zu einigen.
Dieser Mietspiegel gilt grundsätzlich für alle vermieteten Wohnungen im Stadtgebiet Hannover. Ausgenommen ist jedoch folgender Wohnraum:
- Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern.
- Wohnungen, deren Miete einer Preisbindung unterliegt (z. B. öffentlich geförderte Wohnungen).
- Wohnungen mit Staffel- (§ 557a BGB) oder Indexmietvereinbarung (§ 557b BGB) während deren Laufzeit.
- Möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen (wobei Einbauküchen hiervon ausgenommen sind).
- Wohnungen, bei denen Küche, Toilette oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden.
Die Anwendung erfolgt in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der sogenannten Wohnwertmerkmale: Wohnungsgröße, Baualter (als Indikator für Beschaffenheit) und Wohnlage.
- Feststellen der Wohnungsgröße: Maßgeblich ist die Wohnfläche in Quadratmetern, idealerweise berechnet nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Die Wohnung wird einer der vier Größenklassen zugeordnet (z. B. 45 bis unter 65 m²).
- Feststellen des Baualters (Beschaffenheit): Maßgeblich ist die Bezugsfertigkeit der Wohnung (oder des Gebäudes). Das Baualter wird in eine der acht definierten Baualtersklassen eingeordnet (z. B. 1961 – 1967).
- Feststellen der Wohnlage: Die Wohnlage spiegelt die Lagequalität des Wohnumfelds wider. Sie wird als „normale“ oder „gute“ Lage klassifiziert. Die genaue Einstufung erfolgt anhand der Wohnlagenkarte (Anlage 1) oder des detaillierten Straßenverzeichnisses.
Die Kombination dieser drei Merkmale führt zum entsprechenden Tabellenfeld, aus dem der Mittelwert und die Mietenspanne in Euro/m² abgelesen werden
Die Einordnung der Wohnung innerhalb der Mietenspanne wird durch die Ausstattungsmerkmale bestimmt.
Es gibt insgesamt 20 relevante Ausstattungsmerkmale, für die maximal 27 Punkte erreicht werden können.
Zwei Punkte werden für Merkmale vergeben, die sich tendenziell stärker auf den Mietpreis auswirken können (z. B. komplett ausgestattete Küche, zusätzliches separates WC, Fußbodenheizung, Balkon/Terrasse mit Mindesttiefe 1m).
Anhand der Gesamtpunktzahl wird die Wohnung in einen spezifischen Quadranten der Mietenspanne eingeordnet:
- 0 bis 9 Punkte: Untere Hälfte der Differenz zwischen Spannenunterwert und Mittelwert.
- 10 bis 12 Punkte: Obere Hälfte der Differenz zwischen Spannenunterwert und Mittelwert.
- 13 bis 15 Punkte: Untere Hälfte der Differenz zwischen Mittelwert und Spannenoberwert.
- 16 bis 27 Punkte: Obere Hälfte der Differenz zwischen Mittelwert und Spannenoberwert.
Der Unterschied liegt in ihrem Anwendungsbereich: Die Mietpreisbremse regelt die Miete bei der Neuvermietung, während die Kappungsgrenze Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen begrenzt.
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Regelung
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Anwendungsbereich
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Maximal zulässige Miethöhe/Erhöhung
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Rechtsgrundlage
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Mietpreisbremse
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Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt.
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Die Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen.
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§ 556d Abs. 1 BGB i. V. m. Niedersächsischer Mieterschutzverordnung
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Kappungsgrenze
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Mieterhöhungen im Bestand bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
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Die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren (Modernisierung ausgenommen) um nicht mehr als 15 Prozent erhöhen.
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§ 558 Abs. 3 Satz 2 BGB i. V. m. Niedersächsischer Mieterschutzverordnung.
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Ja, die Landeshauptstadt Hannover ist in der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d Abs. 2 BGB festgelegt. Dies bedeutet, dass bei der Wiedervermietung die zulässige Miete die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf.
Diese Regelung trat in der aktuellen Niedersächsischen Mieterschutzverordnung am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt für die Mietpreisbremse befristet bis zum 31. Dezember 2025.
Eine Vermieterin oder ein Vermieter kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Frist seit letzter Erhöhung: Die Miete muss in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert sein (Erhöhungen wegen Modernisierung oder höherer Betriebskosten werden hierbei nicht berücksichtigt).
- Jahresfrist zur Geltendmachung: Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Die Höhe der Erhöhung ist durch die abgesenkte Kappungsgrenze beschränkt:
In Hannover (als Gebiet mit besonders gefährdeter Mietwohnraumversorgung) darf sich der verlangte Mietzins innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 15 Prozent erhöht haben (ausgenommen sind Erhöhungen wegen Modernisierung oder höherer Betriebskosten).
Die Mietpreisbremse gilt nicht in Ausnahmefällen, insbesondere wenn:
- die Vormiete der vormietenden Person höher war als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete.
- die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde.
- es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.
Wichtig: Stützt sich der Vermieter auf eine dieser Ausnahmen, ist er verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung unaufgefordert Auskunft über die maßgeblichen Tatsachen (z. B. Höhe der Vormiete oder durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen) in Textform zu erteilen.
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