Artikel vom 11.12.2025
Weitere ThemenMietspiegelrechner Hannover 2025 – Jetzt schon kalkulieren – Exklusiv bei uns
Dieser Rechner basiert auf den Daten der Beschlussdrucksache Nr. 2399/2025 zum qualifizierten Mietspiegel 2025 der Landeshauptstadt Hannover. Bitte beachten Sie: Bis zur offiziellen Inkraftsetzung durch den Rat der Stadt Hannover sind die Ergebnisse als vorläufige Orientierungshilfe zu betrachten. Rechtsverbindliche Auskünfte sind erst ab dem Tag des erfolgten Ratsbeschlusses möglich.
Sobald der Mietspiegel 2025 amtlich veröffentlicht ist, werden wir den Rechner umgehend auf die finalen Werte aktualisieren. Nutzen Sie dieses Tool daher aktuell für eine erste Einschätzung und Tendenzerkennung.
Auch wenn der offizielle Mietspiegel 2025 noch nicht publiziert wurde, bietet Ihnen unser Rechner eine erste Indikation der zu erwartenden Mietpreisspannen. Ideal für vorläufige Kalkulationen und Mietpreiseinschätzungen.
Unser Tool kann eine individuelle rechtliche Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen, schafft aber eine fundierte und transparente Ausgangsbasis.
So einfach ermitteln Sie die ortsübliche Vergleichsmiete
Unser Rechner führt Sie intuitiv durch die vier entscheidenden Wohnwertmerkmale, die laut offiziellem Mietspiegel die Miethöhe bestimmen:
- Wohnungsgröße: Geben Sie die korrekte Wohnfläche in Quadratmetern an.
- Baujahr: Entscheidend ist das Jahr der Bezugsfertigkeit Ihrer Immobilie.
- Wohnlage: Unser Tool hilft Ihnen bei der Zuordnung zur „normalen“ oder „guten“ Wohnlage.
- Ausstattung: Anhand eines einfachen Punktesystems bewerten Sie die 20 relevanten Ausstattungsmerkmale Ihrer Wohnung.
Aus diesen Angaben ermittelt unser Algorithmus präzise den Wert innerhalb der Mietenspanne für Ihre Immobilie gemäß den Tabellen des offiziellen Mietspiegels 2023. Das Ergebnis unseres Rechners ist die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558a BGB.
Ausnahmen bei Anwendung des Mietspiegels
Unser Rechner bietet eine hervorragende Orientierung und eine solide Grundlage auf Basis der offiziellen Daten. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Mietspiegel selbst einige Ausnahmen definiert, in denen er keine Anwendung findet.
Der Mietspiegel gilt grundsätzlich nicht für:
- Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern.
- Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden und einer Preisbindung unterliegen.
- Wohnungen mit gewerblich oder teilgewerblich genutzten Räumen.
- Werks-, Dienst- oder Hausmeisterwohnungen.
- Wohnungen in Heimen und Anstalten.
- Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (Zeitmietvertrag maximal ein Jahr).
- Wohnungen während der Laufzeit einer Staffel- oder Indexmietvereinbarung.
- Wohnungen mit Zeitmietvereinbarungen und festen Mietzinsvereinbarungen über mehr als drei Jahre.
- Möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen (ausgenommen Einbauküchen).
- Wohnungen, deren Küche, Toilette oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden.
Bei Neuvermietung gilt die Mietpreisbremse (§ 556d BGB). Die Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen
Ausnahmen für die Mietpreisbremse gilt bei erster Vermietung nach umfassenden Modernisierungen oder für Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt wurden. In solchen Fällen sind Sie als Vermieter gesetzlich verpflichtet, den Mieter vor Vertragsabschluss unaufgefordert über das Vorliegen einer solchen Ausnahme zu informieren.
Die Gebietsbestimmung für die Mietpreisbremse in Hannover gilt gemäß der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung bis zum 31. Dezember 2025. Dies ist die maximale Dauer, die die geltenden bundesrechtlichen Vorschriften zur Mietpreisbremse zulassen (§ 556d Abs. 2 Satz 4 BGB).
Kappungsgrenze bei 15 % innerhalb von 3 Jahren
Die Kappungsgrenze regelt die maximale Mieterhöhung in bestehenden Mietverhältnissen. Sie ist zu unterscheiden von den Ausnahmen der Mietpreisbremse, die bei Neuvermietungen greift. Sie ist eine Regelung im Mietrecht, die die Höhe von Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen begrenzt. Sie dient dem Schutz von MieterInnen vor übertriebenen Mieterhöhungen.
Bei bestehenden Mietverhältnissen verhindert die Kappungsgrenze die Mieterhöhung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren um nicht mehr als i. d. R. 20 %. In der Landeshauptstadt Hannover beträgt sie 15 %. Dies ist eine Absenkung vom allgemeinen Satz von 20 %, die in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gilt, um die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Ausgenommen von der Kappungsgrenze sind Mieterhöhungen wegen Modernisierung oder höherer Betriebskosten.
Die Gebietsbestimmung für die abgesenkte Kappungsgrenze gilt gemäß der neuesten Niedersächsischen Mieterschutzverordnung vom 20. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2029.
Mieterhöhungsverlangen in Textform
Das Mieterhöhungsverlangen muss dem Mieter in Textform erklärt und begründet werden. Die Begründung kann sich auf einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder drei vergleichbare Wohnungen stützen
Mit unserem exklusiven Mietspiegelrechner sparen Sie Zeit, vermeiden Berechnungsfehler und gewinnen als VermieterIn oder MieterIn an Sicherheit.
Wenn Sie über die reine Berechnung hinaus professionelle Unterstützung benötigen – sei es bei der rechtssicheren Formulierung und Zustellung eines Mieterhöhungsverlangens oder bei der kompletten Verwaltung Ihrer Immobilie – stehen wir Ihnen als Experten zur Seite.
Nutzen Sie jetzt unser kostenloses Tool und schaffen Sie Klarheit über das Mietpotenzial Ihrer Immobilie!
Beitrag von
Roxanne Meusel
Bewertung, Immobilienberatung, Marketing, Mietverwaltung, Vermittlung, Verwaltung
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M.Sc. Immobilienmanagement
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Unternehmen: Property Value Partner